BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 19f Kontrollsystem für Energieausweise
(EB 48/2013) Diese Bestimmung sieht die Einrichtung eines unabhängigen Kontrollsystems durch die Landesregierung entsprechend dem Art. 18 der Gebäuderichtlinie vor. Auf die einschlägigen Ausführungen oben zu § 19c Abs. 6 wird zur Vermeidung von Wiederholungen hingewiesen (Abs. 1). Dabei besteht die Möglichkeit, einzelne Kontrollaufgaben an fachlich hierzu geeignete Stellen zu übertragen. Da diese Aufgaben zumindest dem Bereich der sog. schlichten Hoheitsverwaltung zuzuordnen sein werden, erfolgt die Betrauung in Form der Beleihung (Abs. 2). Die näheren Einzelheiten des Kontrollsystems sollen durch Verordnung der Landesregierung geregelt werden (Abs. 3).