BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 19e Aushang von Energieausweisen
(EB 48/2013) Diese Bestimmung regelt die Verpflichtung zum Aushang von Energieausweisen in Umsetzung von Art. 13 der Gebäuderichtlinie (Abs. 1). Die im Einzelnen auszuhängenden Teile des Energieausweises sollen durch Verordnung der Landesregierung bestimmt werden (Abs. 2).