BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 19d Befugnis zur Ausstellung von Energieausweisen, Widerruf
(EB 48/2013) Auf eine eigenständige Regelung der Befugnis zur Ausstellung von Energieausweisen wird zugunsten einer Anknüpfung an die berufsrechtlichen Vorschriften des Bundes verzichtet. Aussteller von Energieausweisen benötigen im Hinblick auf die Registrierungspflicht nach § 19c Abs. 6 jedoch einen Online-Zugang zur Energieausweisdatenbank (Abs. 1 erster Satz). Mit der Verpflichtung der Landesregierung zur Veröffentlichung einer Liste der Aussteller von Energieausweisen wird dem Art. 17 Abs. 3 der Gebäuderichtlinie entsprochen (Abs. 1 zweiter und dritter Satz).
Der Abs. 2 regelt den Entzug der Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen durch die Landesregierung in Fällen, in denen Energieausweise vorsätzlich oder wiederholt fehlerhaft ausgestellt werden. Die sonstigen berufsrechtlichen Befugnisse werden davon nicht berührt.