BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 19b Ausnahmen
(EB 48/2013) Diese Bestimmung regelt die von den Erfordernissen der Gesamtenergieeffizienz an sich ausgenommen Gebäude. Der Kreis der betroffenen Gebäude ist in Art. 4 Abs. 2 der Gebäuderichtlinie im Wesentlichen übereinstimmend mit der Vorgängerichtlinie geregelt. Anders als nach dem bisherigen § 17 Abs. 1 letzter Satz und § 19 Abs. 2 letzter Satz sollen diese Ausnahmen künftig zur Gänze auf Gesetzesstufe vorgesehen werden. In der lit. a soll dabei klarer als bisher zum Ausdruck kommen, dass auch denkmalgeschützte Gebäude nicht per se, sondern nur im Rahmen der spezifischen Schutzinteressen ausgenommen sind. Bei charakteristischen Gebäuden im Sinn des Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 entfällt weiters die Einschränkung auf innerhalb geschützter Zonen gelegene Gebäude.