BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 19a Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz
(EB 48/2013) Der Abs. 1 dieser Bestimmung legt jene Fälle fest, in denen die Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz erfüllt werden müssen. Nach Art. 6 der Gebäuderichtlinie ist dies wie bisher bei Neubauten der Fall (lit. a). Bei größeren Renovierungen entfällt nach dem Art. 7 der Gebäuderichtlinie die bisherige Einschränkung auf Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1.000 m2, sodass diese Erfordernisse im Fall größerer Renovierungen allgemein erfüllt werden müssen (lit. b).
Neu sind dagegen die Fälle des Abs. 1 lit. c und d. Nach der Gebäuderichtlinie ist fraglich, ob auch Bauvorhaben, mit denen in einem bestehenden Gebäude ein für eine selbstständige Nutzung bestimmter Gebäudeteil, ein solches Geschoß oder eine Wohnung geschaffen wird, den Erfordernissen der Gesamtenergieeffizienz entsprechen müssen. Diese Bauvorhaben sind im Hinblick auf den im Art. 2 Z. 8 der Gebäuderichtlinie definierten Begriff „Gebäudeteil“ relevant. Unzweifelhaft ist aufgrund des Art 12 Abs. 1 lit. a der Gebäuderichtlinie, der auf den Bau von Gebäuden und Gebäudeteilen (die ebenfalls einbezogenen Fälle der Vermietung und des Verkaufs fallen nicht in d...