BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 18 Verwendung von Bauprodukten
(EB 48/2013) Die Anforderungen an Bauprodukte ergeben sich in erster Linie aus der unmittelbar anwendbaren Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. 2011 Nr. L 88, S. 5 (sog. „Bauproduktenverordnung“). Nach ihrem Art. 68 Abs. 2 gelten die hier maßgebenden Vorschriften, zu denen insbesondere jene über die CE-Kennzeichnung zählen, ab dem . Die dem Landesgesetzgeber noch möglichen bauprodukterechtlichen Regelungen sollen in einem neuen Bauproduktegesetz, das das bisherige Tiroler Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz 2001 – TBAG 2001, LGBl. Nr. 95, ersetzen wird, getroffen werden. Im nunmehrigen § 18 betreffend die Verwendung von Bauprodukten soll daher in allgemeiner Form auf diese Rechtsgrundlagen verwiesen werden.
Die Akkreditierung, die bisher im TBAG 2001 geregelt ist, ist nunmehr bundesgesetzlich durch das Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28, geregelt, und zwar auf der Grundlage der Kompetenzdeckungsklausel im § 1 leg.cit.