BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 17 Allgemeine bautechnische Erfordernisse
(EB) § 17 regelt die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse für bauliche Anlagen. Abs. 1 dieser Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem § 23 erster und zweiter Satz der Tiroler Bauordnung aus 1974 in der Fassung der 4. Bauordnungsnovelle, LGBl. Nr. 7/1994. Anstelle der bisherigen Bedachtnahmekriterien wird der in der legistischen Praxis bei technischen Vorschriften mittlerweile üblich gewordene Begriff Stand der Technik verwendet, der im § 2 Abs. 23 des Entwurfes allgemein definiert ist.
Mit dem neu in das Gesetz aufgenommenen § 17 Abs. 2 soll eine auf den jeweiligen Verwendungszweck von baulichen Anlagen abgestimmte Bauweise erreicht werden. Schwerpunktmäßig soll dabei den Bedürfnissen von Kindern sowie von älteren und behinderten Menschen besondere Beachtung geschenkt werden.
Im § 23 dritter Satz der Tiroler Bauordnung aus 1974 wurde normiert, dass bauliche Anlagen gestalterischen und baukünstlerischen Erfordernissen nicht widersprechen dürfen. Die konkrete Ausgestaltung dieser Begriffe ist jedoch in erster Linie von subjektiven Wertungen abhängig, was es weitestgehend unmöglich macht, diese in einem Bauverfahren konkret heranzuziehen....