BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 14 Verfahren
(EB 48/2011) Die bestehende Überschrift „Ansuchen“ wird durch die thematisch treffendere Bezeichnung „Verfahren“ ersetzt. Diese Bestimmung regelt zwar auch die Antragserfordernisse, darüber hinaus aber auch andere verfahrensrechtliche Aspekte.
Im Abs. 2 lit. a wird der Maßstab des Lageplanes, der einem Antrag auf Erteilung der Bewilligung einer Änderung von Grundstücksgrenzen anzuschließen ist, geändert. Einer Anregung der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Tirol und Vorarlberg folgend soll der Maßstab künftig mindestens 1:1000 betragen, weil im Fall eines kleineren Maßstabes die notwendige Genauigkeit und Übersichtlichkeit der zeichnerischen Darstellungen nicht mehr gewährleistet ist. Die Einreichung von Lageplänen mit einem größeren Maßstab bleibt weiterhin zulässig.
Durch den neuen Abs. 4 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Behördenzuständigkeit für das Bauverfahren einerseits und das Verfahren zur Bewilligung der Änderung von Grundstücksgrenzen andererseits auseinander fallen kann. So ist etwa die Landesregierung für bezirksübergreifende Bauvorhaben und für Bauvorhaben, die sich auf das Gebiet der Stadt Innsbruck und einer angrenzenden Geme...