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Wolf

BauR T | Tiroler Baurecht

Kommentar mit Erläuterungen

4. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2336-8

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Dokumentvorschau
Wolf - BauR T | Tiroler Baurecht

§ 13 Änderung von Grundstücksgrenzen

(EB) Die § 13 bis 16 regeln die Gestaltung des Baulandes. Sie entsprechen thematisch sohin dem 3. Abschnitt der Tiroler Bauordnung aus 1974.

Der Kreis der bewilligungspflichtigen Grundstücksänderungen nach § 13 entspricht im Wesentlichen der Rechtslage nach der Tiroler Bauordnung aus 1974. Im Abs. 1 zweiter Satz wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass eine Grundstücksänderung auch dann bewilligungspflichtig ist, wenn die betreffenden Grundstücke nur teilweise als Bauland, Sonderfläche oder Vorbehaltsfläche gewidmet sind und die Änderung auch diesen Grundstücksteil betrifft. Ergänzend wird im Abs. 2 lit. a weiters vorgesehen, dass auch Grundstücksänderungen im Rahmen eines agrarischen Zusammenlegungsverfahrens von der Bewilligungspflicht nach der Tiroler Bauordnung ausgenommen sind.

Der Kreis der antragsberechtigten Personen sowie die Antragserfordernisse bleiben im Wesentlichen gleichfalls unverändert (§ 14). Hinsichtlich der zur Planerstellung befugten Personen oder Stellen verweist § 14 Abs. 3 nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes. Dies scheint zweckmäßig, weil die betreffenden Pläne auf diese Weise au...

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