BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 10 Abstellmöglichkeiten für Fahrräder
(EB 48/2011) Mit dieser Bestimmung wird in Anlehnung an § 8 betreffend die Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge die Möglichkeit geschaffen, auch eine Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten für Fahrräder vorzusehen. Diese Verpflichtung soll jedoch anders als jene nach § 8 nicht ex lege bestehen, sondern auf der Grundlage einer Verordnung der Gemeinde (Abs. 1).
Die Gemeinde wird dabei zu einem differenzierten Vorgehen ermächtigt. Sie kann dabei jene Arten von baulichen Anlagen, bei denen entsprechende Abstellmöglichkeiten zu schaffen sind, ebenso festlegen wie die Mindestanzahl an Stellplätzen oder, wenn eine Stellfläche vorgeschrieben wird, deren Mindestgröße. Ebenso kann die Ausgestaltung der Stellplätze bzw. der Stellflächen näher geregelt sowie deren teilweise Zweckwidmung für die Besucher der baulichen Anlage vorgesehen werden (Abs. 2). Die Gemeinde kann eine entsprechende Verordnung weiters für das gesamte Gemeindegebiet oder für bestimmte Teile des Gemeindegebietes erlassen (Abs. 3). Mit alldem soll eine auf die jeweiligen örtlichen Bedürfnisse abgestimmte Lösung ermöglicht werden.
Im Übrigen...