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Wolf

BauR T | Tiroler Baurecht

Kommentar mit Erläuterungen

4. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2336-8

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Wolf - BauR T | Tiroler Baurecht

§ 8 Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge

(EB) Die Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen oder Garagen entspricht im Wesentlichen dem § 9 der Tiroler Bauordnung aus 1974. § 8 Abs. 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass es nicht in jedem Fall möglich oder wünschenswert ist, wenn die Abstellmöglichkeiten beim betreffenden Gebäude oder in dessen Nahbereich errichtet werden. In diesem Sinn wird vorgesehen, dass die höchstzulässige Entfernung zum betreffenden Gebäude im Regelfall 300 m beträgt, dass diese Entfernung aus den in lit. a und b angeführten Gründen jedoch überschritten werden kann. Lit. a betrifft den Fall, dass aufgrund der baulichen Situation oder der bestehenden Verkehrsverhältnisse Abstellmöglichkeiten nur in entsprechend größerer Entfernung geschaffen werden können. Diese beiden Ausnahmetatbestände werden vor allem im Zentrum von Städten und größeren Orten, wo die baulichen Gestaltungsmöglichkeiten auf Grund der bestehenden Baudichte beschränkt sind und im vermehrten Umfang auch straßenpolizeiliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung gesetzt werden, zum Tragen kommen. Lit. b berücksichtigt dagegen den Fall, dass aus Gründen der angestrebten Verkehrsberuhigung die Abstell...

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