BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 7 Bauhöhe
(EB) Die Bestimmung des § 7 über die Bauhöhe entspricht im Wesentlichen dem § 8 der Tiroler Bauordnung aus 1974. Die Bestimmung wird jedoch neu gegliedert. Im Abs. 2 zweiter Satz wird weiters klargestellt, dass auch bei der in Ermangelung einer Bauhöhenfestlegung geltenden höchstzulässigen Höhe von 20 m vom Geländeniveau vor der Bauführung auszugehen ist, wenn dieses durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert worden ist. Abs. 3 stellt nunmehr eindeutig klar, dass diese höhenmäßige Begrenzung über technisch begründete Notwendigkeiten hinaus auch im Falle des Vorliegens sonstiger besonders berücksichtigungswürdiger Umstände nicht zum Tragen kommen soll. So schiene es etwa denkbar, dass ein Kirchturm aus architektonischen Gründen eine größere Höhe aufweisen kann.
(EB 48/2011) Die Ergänzung des Abs. 1 trägt der durch die Raumordnungsgesetz-Novelle LGBl. Nr. 47/2011 neu geschaffenen Möglichkeit Rechnung, in Ermangelung eines Bebauungsplanes auch im örtlichen Raumordnungskonzept verbindliche Festlegungen über die Art der Bebauung von Grundstücken zu treffen.