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Wolf

BauR T | Tiroler Baurecht

Kommentar mit Erläuterungen

4. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2336-8

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Dokumentvorschau
Wolf - BauR T | Tiroler Baurecht

§ 6 Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen

(EB) Während § 5 die Abstände baulicher Anlagen gegenüber den Verkehrsflächen betrifft, regelt § 6 die Abstände, die bauliche Anlagen gegenüber den übrigen angrenzenden Grundstücken aufweisen müssen, und weiters die Abstände, die mehrere auf demselben Grundstück befindliche bauliche Anlagen voneinander aufweisen müssen. Thematisch entspricht diese Bestimmung sohin dem § 7 der Tiroler Bauordnung aus 1974, inhaltlich ergeben sich im Einzelnen aber zum Teil wesentliche Neuerungen.

Der im § 7 Abs. 10 der Tiroler Bauordnung aus 1974 normierte Vorrang der im Bebauungsplan festgelegten Bauweisen und Baugrenzlinien vor den gesetzlichen Abstandsbestimmungen wird aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit nunmehr bereits eingangs des Abs. 1 vorgesehen. Nach dem § 7 Abs. 10 lit. c derselben ist den Baugrenzlinien gegenüber bebauten oder zur Bebauung geeigneten Grundstücken allerdings nur eine eingeschränkte normative Wirkung zugekommen. Diesbezüglich gingen sie den gesetzlichen Abstandsvorschriften nämlich nur dann vor, wenn sie einen größeren als den gesetzlichen Mindestabstand vorgesehen haben....

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