BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 5 Abstände baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen
(EB) Diese Bestimmung regelt die Abstände, die bauliche Anlagen gegenüber den Verkehrsflächen aufweisen müssen. Thematisch und von der grundlegenden Systematik entspricht sie dem § 6 der Tiroler Bauordnung aus 1974, im Einzelnen ergeben sich jedoch Änderungen.
Grundsätzlich soll der einzuhaltende Abstand weiterhin durch die im Bebauungsplan festgelegte Baufluchtlinie bestimmt werden. Bei den Baufluchtlinien handelt es sich um eine zwingende Festlegung in ergänzenden Bebauungsplänen nach § 56 Abs. 2 und in Bebauungsplänen nach § 56 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997.
Nach dem § 6 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung aus 1974 durften die in den lit. a bis i angeführten Gebäudeteile und baulichen Anlagen nur dann vor die Baufluchtlinie vorragen oder vor dieser errichtet werden, wenn dadurch das Orts- und Straßenbild und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werden. In der Praxis hat sich diese Bestimmung einerseits als zu einschränkend, andererseits aber auch als verwaltungsaufwendig erwiesen.
So bedurfte es in jedem Fall eines entsprechenden Sachverständigengutachtens zur Frage einer allfälligen Beeinträchtigung des Orts- un...