BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 4 Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen
(EB) Die Anordnung der Gebäude gegenüber den Grundstücksgrenzen war durch § 5 der Tiroler Bauordnung aus 1974 geregelt. Diese Bestimmung wird im Grundsatz beibehalten. Maßgebend soll demnach weiterhin die im Bebauungsplan festgelegte Bauweise sein. Für Grundstücke im Freiland sowie für Bauplätze, für die keine Bauweise festgelegt ist, soll auch künftig die offene Bauweise gelten. Insofern entspricht der nunmehrige § 4 Abs. 1 dem vormaligen § 5 Abs. 1 und 3.
Zu berücksichtigen war jedoch, dass auf Grund des § 55 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 Bebauungspläne nicht nur für das Bauland, sondern auch für jene Sonderflächen und Vorbehaltsflächen zu erlassen sind, bei denen dies im Hinblick auf ihren Verwendungszweck im Interesse einer geordneten baulichen Entwicklung erforderlich ist. Die bisherige Bezugnahme auf das Bauland entfällt daher.
Nach § 55 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 ist die Bauweise in den ergänzenden Bebauungsplänenzwingend festzulegen. Dennoch ist eine dem Abs. 1 zweiter Satz entsprechende Auffangregelung für den Fall des Fehlens einer solchen Festlegung zumindest bis auf weiteres unve...