BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 3 Grundstücke für bauliche Anlagen
(EB) Diese Bestimmung regelt vergleichbar dem § 4 der Tiroler Bauordnung aus 1974 die Eignung von Grundstücken für bauliche Zwecke. Dabei entsprechen die in den Abs. 1, 3 und 4 normierten Kriterien im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage. Im Abs. 3 wird nunmehr in allgemeiner Form davon gesprochen, dass der „wirksame Einsatz“ von Feuerlösch- und Rettungsgeräten gewährleistet sein muss. Vielfach wird diesem Erfordernis durch die Ausweisung entsprechender Feuerwehr- und Rettungszonen entsprochen werden.
§ 3 Abs. 2 regelt die Voraussetzungen, unter denen auf Grundstücken, die durch Naturgefahren bedroht sind, Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden errichtet werden dürfen. Inhaltlich entspricht diese Bestimmung dem bisherigen § 37 Abs. 2 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, dessen Geltungsbereich allerdings auf das Bauland beschränkt war. Für das Freiland traf § 4 Abs. 1 zweiter Satz der Tiroler Bauordnung aus 1974 eine ähnliche Regelung. Mit dem nunmehrigen § 3 Abs. 2, der beide vorhin erwähnten Bestimmungen ersetzen soll, wird eine von der Widmung unabhängige allgemein gültige Regelung getroffen. Materiell gesehen handelt es sich dabei...