BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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Verordnung der Landesregierung vom über die Festlegung der Erschließungskostenfaktoren
LGBl. Nr. 103/2001
Aufgrund des § 5 Abs. 2 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 22/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2001 wird verordnet: