BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 25 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
(EB) Dem Auftrag nach Art. 118 Abs. 2 zweiter Satz B-VG entsprechend werden die Angelegenheiten der Gemeinde nach diesem Gesetz als solche des eigenen Wirkungsbereiches bezeichnet.