BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 24 Gesetzliches Pfandrecht
(EB) Durch ein gesetzliches Pfandrecht soll die Einbringlichkeit der Abgaben gesichert werden. Eine solche Absicherung scheint deshalb sachlich gerechtfertigt und geboten, weil auch der durch die Aufschließung geschaffene Wert auf den Rechtsnachfolger im Grundeigentum, im Eigentum am Superädifikat bzw. im Baurecht übergeht.
(EB 50/2011) Im nunmehrigen § 24 ist im Zusammenhang mit der Einführung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages, der auf als Bauland gewidmete unbebaute Grundstücke erhoben werden soll, zur Besicherung des Abgabenanspruchs mit einem gesetzlichen Pfandrecht eine begriffliche Anpassung erforderlich.