BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 23 Verwendung personenbezogener Daten
(EB 50/2011) Der neue § 23 regelt die Verwendung personenbezogener Daten. Mit der ausdrücklichen Ermächtigung zur Verwendung von personenbezogenen Daten im Sinn des § 8 Abs. 1 Z. 1 und 4 des Datenschutzgesetzes 2000 wird dem Bestreben, bereichsspezifische Datenschutzbestimmungen in den Materiengesetzen zu schaffen, Rechnung getragen.
Bei Eingriffen staatlicher Behörden in das Grundrecht auf Datenschutz muss die gesetzliche Eingriffsermächtigung aus einem der im Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Gründe notwendig sein (vgl. § 1 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000). Zudem müssen gesetzliche Ermächtigungen Aussagen zu den zu verarbeitenden Arten von Daten, zum Kreis der Betroffenen sowie zu den Empfängern enthalten (Dohr/Pollirer/Weiss, DSG2, Anm. 5 zu § 8). Diesen Erfordernissen wird im § 23 Rechnung getragen.
Auf eine in vergleichbaren landesrechtlichen Datenschutzbestimmungen enthaltene Regelung, wonach die Behörden zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2009, genannten Maßnahmen zu treffen haben, wurde verzichtet. Diese Verpflichtung ergibt sich ohnehin bereits...