BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 21 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(EB) Der Gehsteigbeitrag wird wie nach der Tiroler Bauordnung aus 1974 aus der Summe des Bauplatzanteiles und des Baumassenanteiles gebildet. Einerseits wird aus gesetzessystematischen und verwaltungsökonomischen Gründen an den herkömmlichen Bauplatzbegriff angeknüpft. Andererseits muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der im Innsbrucker Gehsteigabgabengesetz bisher verwendete Bauplatzbegriff bei Baugrundstücken, die nach den früheren vermessungsrechtlichen Vorschriften gebildet wurden, mitunter auch die angrenzenden Grundstücke erfasste. Dies soll jedoch dann nicht mehr gelten, wenn auf Grund der baurechtlichen Vorschriften vor Erteilung der Baubewilligung für das die Abgabenpflicht auslösende Bauvorhaben eine Neuparzellierung erforderlich ist.
Zu Abs. 4 und 5: s. EB 18/2007 zu § 19