BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 20 Abgabenschuldner
(EB) Als Abgabenschuldner wird, wie bei den bereits behandelten Abgaben, der Eigentümer des Bauplatzes, bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Gebäudeeigentümer bzw. im Falle des Bestehens eines Baurechtes der Bauberechtigte bestimmt.