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Wolf

BauR T | Tiroler Baurecht

Kommentar mit Erläuterungen

4. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2336-8

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Dokumentvorschau
Wolf - BauR T | Tiroler Baurecht

§ 19 Abgabengegenstand, Gehsteigbeitragssatz

Wolf

(EB) Das Gesetz bemüht sich, am bisherigen Abgabengegenstand und Beitragssatz festzuhalten. In diesem Sinn haben die Gemeinden den Gehsteigbeitragssatz nach den örtlichen Verhältnissen zu kalkulieren und durch Beschluss des Gemeinderates festzulegen. Neu ist, dass nach Abs. 2 landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude nunmehr gänzlich von der Abgabenpflicht ausgenommen sind; dies scheint deshalb berechtigt, weil von diesen praktisch kein zusätzlicher Fußgängerverkehr ausgeht. Bisher waren landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude nur hinsichtlich der Beitragsbemessung privilegiert, indem zwar der Bauplatzanteil, nicht jedoch der Baumassenanteil herangezogen wurde. Vergleichbar dem § 7 Abs. 1 zweiter Satz hinsichtlich des Erschließungsbeitrages soll durch eine Fiktion sichergestellt werden, dass in den in Frage kommenden Fällen einer nachträglichen Verwendungsänderung auch hier eine Abgabenpflicht ausgelöst wird.

(EB 18/2007) Nach § 13 Abs. 1 lit. b (nunmehr: § 19 Abs. 1 lit. b) sind die Gemeinden ermächtigt, aus Anlass der Errichtung eines zeitgemäßen Gehsteiges auf zumindest einer Straßenseite einen Gehsteigbeitrag zu erheben, wenn für den betre...

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