BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 2 Begriffsbestimmungen
(EB) Dieser Paragraph enthält die erforderlichen Begriffsbestimmungen. Diesbezüglich wird auf eine klare Trennung zwischen den im Gesetz und den darüber hinaus in den Durchführungsverordnungen (insbesondere in den Technischen Bauvorschriften) vorkommenden Begriffen geachtet. Vormals wurden in den Technischen Bauvorschriften zum Teil Begriffe definiert, die bereits auf gesetzlicher Ebene in der Tiroler Bauordnung aus 1974 vorkamen. Darüber hinaus bestanden teilweise auch Überschneidungen, indem idente Begriffe auf Gesetzes- und Verordnungsebene definiert wurden.
Im Einzelnen ergibt sich nunmehr folgendes Bild:
Die nachstehenden Begriffsbestimmungen werden neu in das Gesetz aufgenommen:
Wohnungen (Abs. 4)
Wohnanlagen (Abs. 5)
Freizeitwohnsitze (Abs. 6)
Nebengebäude und Nebenanlagen (Abs. 10)
mittlere Wandhöhe (Abs. 11)
Garagen (Abs. 13)
Stellplätze (Abs. 14)
Erker (Abs. 15)
untergeordnete Bauteile (Abs. 16)
Folientunnel (Abs. 17)
Antennentragmast (Abs. 19)
Baubeginn (Abs. 22)
Stand der Technik (Abs. 23).
Eine Definition der Begriffe Vollgeschosse (bisher § 3 Abs. 4), Hauptfenster (bisher § 3 Abs. 8) und Wohnwägen (bisher § 3 Abs. 13) entfällt hingegen.
Dem Begriff Vollgeschoss...