BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 17 Rückzahlung, Wiederentstehen des Abgabenanspruches
(EB 50/2011) Der vorgezogene Erschließungsbeitrag ist dann zurückzuzahlen, wenn eine als Bauland gewidmete Grundfläche diese Widmung verliert (Abs. 1 lit. a) oder mit einer Kennzeichnung nach § 35 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 belegt wird (Abs. 1 lit. b). Dieser Fall ist der Rückwidmung deshalb gleichzuhalten, weil er ein weitestgehendes Bauverbot bewirkt.
Der Rückzahlunganspruch nach Abs. 1 ist auf zehn Jahre, gerechnet vom Entstehen des Abgabenanspruches an, befristet. Dies ist darin begründet, dass ein Zeitraum von zehn Jahren bei einer gebotenen Durchschnittsbetrachtung jedenfalls ausreichend ist, um eine der festgelegten Baulandwidmung entsprechende Bebauung zu verwirklichen. Unterbleibt eine solche Bebauung, so soll dies der Gemeinde, die die Erschließungskosten längst zu tragen hatte, nicht zum Nachteil gereichen. Nicht zuletzt entspricht diese Bestimmung auch dem durch die Einführung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages mit verfolgten Zweck, Anreize im Sinn einer Baulandmoblisierung zu schaffen.
Einer dem § 10 entsprechende umfassende Regelung über die Bemessungsgrundlage bei Grundstücksänderungen bedarf...