BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 16 Entstehen und Erlöschen des Abgabenanspruches, Vorschreibung
(EB 50/2011) Diese Bestimmung regelt einerseits das Entstehen des Abgabenanspruches (Abs. 1) und damit zusammenhängend die Vorschreibung und Fälligkeit des vorgezogenen Erschließungsbeitrages (Abs. 2) sowie andererseits das Erlöschen des Abgabenanspruches (Abs. 3).
Der Abgabenanspruch soll grundsätzlich bereits mit der Widmung einer entsprechenden Grundfläche als Bauland entstehen. Einen Sonderfall stellen die Grundstücke im Sinn des § 13 Abs. 2 lit. a und b dar, die aktuell nicht bebaut werden können. Bei diesen Grundstücken entsteht der Abgabenanspruch aus den oben zu dieser Bestimmung angeführten Gründen erst mit dem Wegfall des jeweiligen Bebauungshindernisses. In allen Fällen ist für die Entstehung des Abgabenanspruches aber Voraussetzung, dass die Verkehrserschließung des betreffenden Grundstückes bereits erfolgt ist. Diese Voraussetzung gilt dann als erfüllt, sobald im Sinn des § 3 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Verbindung des Grundstückes mit einer bereits errichteten öffentlichen Verkehrsfläche entweder bereits besteht oder zumindest rechtlich sichergestellt ...