BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 15 Bemessungsgrundlage, Höhe der Abgabe
(EB 50/2011) Im Abs. 1 wird – analog zur Berechnung des Bauplatzanteiles des Erschließungsbeitrages nach § 9 Abs. 2 erster Satz – die Berechnung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages geregelt.
Da es fallweise vorkommt, dass der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger in privatrechtlichen Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung übernommen hat, ist im Abs. 2 eine Berücksichtigung solcher Aufwendungen vorgesehen (vgl. auch den nunmehrigen § 9 Abs. 5).