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Wolf

BauR T | Tiroler Baurecht

Kommentar mit Erläuterungen

4. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2336-8

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Wolf - BauR T | Tiroler Baurecht

§ 13 Abgabengegenstand

(EB 50/2011) Mit dieser Bestimmung wird der Abgabengegenstand geregelt. Abgabengegenstand sind Grundstücke oder Teile von Grundstücken, die eine Widmung als Bauland aufweisen und die noch nicht bebaut sind. Das Entstehen des Abgabenanspruches knüpft somit an die Widmung als Bauland an (Abs. 1).

Der Abs. 2 regelt jene als Bauland gewidmeten Grundstücke, auf die ein vorgezogener Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden darf.

Da die Durchführung einer Baulandumlegung nach den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 geradezu den Zweck verfolgt, die Grundstücksordnung in einem bestimmten Gebiet neu zu regeln und damit die in das Umlegungsverfahren einbezogenen Grundflächen einer geordneten und Boden sparenden Bebauung und verkehrsmäßigen Erschließung zugänglich zu machen, wäre es sachlich nicht gerechtfertigt, für diese Flächen bereits vor der Durchführung dieses Verfahrens einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag einzuheben (lit. a). Dasselbe gilt für einzelne Grundstücke, die aufgrund ihrer Lage, Form oder Größe nicht zweckentsprechend bebaut werden können und für die daher nach § 54 Abs. 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung der Novelle...

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