BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 12 Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung
(EB) Auch im Falle des Erschließungsbeitrages muss der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches festgelegt werden. Die verschiedenen Möglichkeiten von Bauführungen erfordern es, anders als bisher nicht ausschließlich an den Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft der Baubewilligung anzuknüpfen. Bei den baurechtlich bewilligungspflichtigen Bauvorhaben soll dies weiterhin der Fall sein. Erfasst werden darüber hinaus aber auch anzeigepflichtige Bauvorhaben. Hier wird auf den Zeitpunkt des zulässigen Baubeginns abgestellt. In beiden Fällen soll die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages wie schon nach der Tiroler Bauordnung aus 1974 jedoch erst nach dem Baubeginn erfolgen. Dementsprechend sollen auch die Verjährungsfristen weiterhin erst damit beginnen. Bei den nach der Tiroler Bauordnung 2001 bewilligungs- und anzeigefreien Bauvorhaben sowie bei den von deren Geltungsbereich ausgenommenen Bauvorhaben, die verschiedensten Rechtsvorschriften des Bundes unterliegen, wird schließlich auf den tatsächlichen Baubeginn abgestellt. Eine weitere Anknüpfung erfolgt im Falle von Grundstücksänderungen, bei denen auf deren grundbücherliche...