BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 10 Bemessungsgrundlage bei Grundstücksänderungen, Rückzahlung
(EB) Grundstücksänderungen sind abgabenrechtlich im gegebenen Zusammenhang schon deshalb zu erfassen, weil es sachlich nicht zu rechtfertigen wäre, im Falle einer Bauführung den gesamten Bauplatz in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen und gleichzeitig eine spätere Vergrößerung desselben, die dem Abgabenschuldner gleichermaßen zugute kommt, unberücksichtigt zu lassen. Die nunmehrige Regelung hält an der Rechtslage nach der Tiroler Bauordnung aus 1974 im Wesentlichen fest.
Aus Sachlichkeitserwägungen und im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums wird im Falle der nachträglichen Verkleinerung von Bauplätzen entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur zu vergleichbaren Vorgängen im Straßenrecht nunmehr eine Rückzahlungspflicht der Gemeinde hinsichtlich jenes Teiles des bereits geleisteten Erschließungsbeitrages vorgesehen, der dem auf das Trennstück entfallenden Bauplatzanteil entspricht; dies jedoch nur in jenen Fällen, in denen keine neuerliche Abgabenpflicht mehr entstehen kann, wie dies etwa im Falle der Grundabtretung oder Grundablöse für den Straßenbau der F...