BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 1 Geltungsbereich
(EB) Diese Bestimmung regelt den sachlichen Geltungsbereich der neuen Tiroler Bauordnung.
Nach § 1 Abs. 1 soll die Tiroler Bauordnung grundsätzlich auf alle baulichen Anlagen Anwendung finden, soweit in den folgenden Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. Zwar wird damit der sachliche Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht erschöpfend umschrieben. Die Tiroler Bauordnung gilt nämlich nicht nur für bauliche Anlagen, sondern auch für verschiedene sonstige Vorhaben (vgl. etwa die § 49 und 50). Deren Anführung im Einzelnen würde aber den Rahmen einer einleitenden Bestimmung über den Geltungsbereich sprengen. Demgegenüber werden mit dem Begriff der baulichen Anlage die regelmäßigen Anwendungsfälle erfasst, während es sich bei den sonstigen Anwendungsfällen um Randbereiche handelt.
Eine dem § 1 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung aus 1974 entsprechende Bestimmung über den räumlichen Geltungsbereich („Dieses Gesetz gilt für alle Gemeinden Tirols“) scheint entbehrlich. Der räumliche Geltungsbereich von Landesgesetzen bezieht sich außer im Falle einer ausdrücklichen gegenteiligen Bestimmung nämlich auf Grund des Art. 40 Abs. 2 der Tiroler Landesordnung 1989 grundsätzlich auf das...