BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 9 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(EB) Die Bemessung des Erschließungsbeitrages auf der Grundlage des Bauplatzanteiles und des Baumassenanteiles wird beibehalten. Fehlt es an einer entsprechenden Abgrenzung des Bauplatzes, was namentlich im Freiland, bei den landwirtschaftlich genutzten Sonderflächen sowie insbesondere auch bei Eisenbahn- und Flugplatzbauten der Fall ist, wird die durch das Gebäude überbaute Fläche samt den sich auf Grund der baurechtlichen Vorschriften ergebenden Abstandsflächen herangezogen (§ 9 Abs. 1 und 2).
Im Übrigen wird an der bisherigen Rechtslage festgehalten. Dies gilt insbesondere auch für die weiterhin vorgesehene Berücksichtigung von privatrechtlichen Vereinbarungen, auf deren Grundlage vom Abgabenschuldner oder seinem Rechtsvorgänger Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht worden sind (§ 9 Abs. 4 und 5).
(EB 82/2001) Im in der Einleitung bezogenen Grundlagenpapier zur Bildung der Landesregierung haben sich die Regierungsparteien zu einer Minderung der Abgabenbelastung durch Erschließungsbeiträge im Zusammenhang mit der Errichtung von Laufställen bekannt. Im Einzelnen wird zu dieser Zielsetzung darin Folge...