BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 8 Abgabenschuldner
(EB) So wie bei der Ausgleichsabgabe ist auch im Falle des Erschließungsbeitrages Abgabenschuldner der Eigentümer des Bauplatzes, bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes und im Falle des Bestehens eines Baurechtes der Bauberechtigte.