BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 7 Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz
(EB) Der Abgabengegenstand bleibt im Wesentlichen im Vergleich zur Tiroler Bauordnung aus 1974 unverändert. In diesem Sinn knüpft der Erschließungsbeitrag weiterhin an den Neubau eines Gebäudes oder die Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, an. Verliert aber ein von der Abgabenpflicht nicht umfasstes Gebäude seine privilegierende Eigenschaft durch bauliche Änderungen, so soll dies eine Abgabenpflicht auslösen. Erreicht wird dies durch eine entsprechende Fiktion (§ 7 Abs. 1). Eine Verknüpfung etwa des Bauplatzanteiles mit der Widmung, was im Hinblick auf die Vorhaltekosten der Gemeinde für gewidmete, aber nicht bebaute Grundflächen rechtspolitisch zweckmäßig wäre, hat sich bisher als nicht durchsetzbar erwiesen.
Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch die Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes; die Festlegung desselben durch den Gemeinderat entspricht der in der Tiroler Bauordnung aus 1974 enthalten gewesenen Regelung. Der Gemeinderat kann den Erschließungsbeitragssatz bis zur Höchstgrenze von 5 v.H. des Erschließungskostenfaktors festlegen (§ 7 Abs. 2 und 3).