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Wolf

BauR T | Tiroler Baurecht

Kommentar mit Erläuterungen

4. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2336-8

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Wolf - BauR T | Tiroler Baurecht

§ 6 Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung

(EB) Analog der Regelung in der Tiroler Bauordnung aus 1974 ist für das Entstehen des Abgabenanspruches und die Bemessung der Ausgleichsabgabe (Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabenschuld) weiterhin der Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft der Baubewilligung maßgebend. Desgleichen soll die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe weiterhin erst nach dem Baubeginn erfolgen. Da sich dieser hinauszögern kann, ist die Festlegung der Verjährungsfristen anknüpfend an den Zeitpunkt bzw. das Jahr des Baubeginns als frühestmöglicher Zeitpunkt, in dem die Abgabe vorgeschrieben werden kann, geboten.

(EB 98/2009) Aufgrund der Aufhebung der TLAO sollen auch die Verweise in den § 6 Abs. 2 und 22 Abs. 4 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes auf die Verjährungsfristen der TLAO entfallen. Stattdessen soll statisch auf die entsprechenden Bestimmungen der BAO verwiesen werden. Dies mit der Konsequenz, dass nicht wie bisher nach § 156 Abs. 3 TLAO eine Verjährungsfrist von 15 Jahren, sondern nunmehr nach § 209 Abs. 3 BAO eine Verjährungsfrist von 10 Jahren gilt.

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