BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 5 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(EB) Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind im § 5 entsprechend der Rechtslage nach der Tiroler Bauordnung aus 1974 geregelt. Dementsprechend ist auch der Begriff des Erschließungskostenfaktors im Abs. 2 unverändert geblieben.
(EB 18/2007) Nach § 8 Abs. 6 dritter Satz der Tiroler Bauordnung darf in Kernzonen eine Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten für Einkaufszentren erteilt werden. Die Abstellmöglichkeiten für Einkaufszentren sind nach § 8 Abs. 1 vierter und fünfter Satz leg.cit. – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – unmittelbar kraft Gesetzes in Form von Parkdecks oder unterirdischen Garagen zu errichten. Anders als sonst bedarf es hierzu keiner Verordnung der Gemeinde nach § 8 Abs. 5 zweiter Satz leg.cit. Die in Rede stehende Bestimmung muss daher dahingehend ergänzt werden, dass auch in diesen Fällen die Ausgleichsabgabe statt mit dem Zwanzigfachen mit dem Sechzigfachen des Erschließungskostenfaktors zu bemessen ist.