BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 4 Abgabenschuldner
(EB) Änderungen ergeben sich zum Teil hinsichtlich der Person des Abgabenschuldners. Zwar soll in der Regel wie nach der Tiroler Bauordnung aus 1974 der Eigentümer des Bauplatzes als Abgabenschuldner herangezogen werden. Bei baulichen Anlagen auf fremdem Grund soll nunmehr jedoch der Eigentümer der baulichen Anlage und im Falle des Bestehens eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner sein. Eine derartige Regelung scheint aus Gründen der Rechtssicherheit und der gesicherten Verfolgung von Abgabenansprüchen geboten.