BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 2 Begriffsbestimmungen
(EB) § 2 enthält die erforderlichen Begriffsbestimmungen. In diesem Sinn werden die Begriffe Bauplatz, bauliche Anlage, Gebäude, Baumasse, zeitgemäße Gehsteige und Baubeginn in Anlehnung an die entsprechenden baurechtlichen Begriffe bzw. das Innsbrucker Gehsteigabgabegesetz definiert.
Der Begriff Bauplatz (Abs. 1) entspricht terminologisch – abgesehen von dem nur baurechtlich relevanten Erfordernis der einheitlichen Widmung – jenem der Tiroler Bauordnung.
Im Zusammenhang mit dem Begriff Gebäude (Abs. 3) bezieht er sich aber auch auf solche Gebäude, die aufgrund des § 1 Abs. 3 lit. a und b der Tiroler Bauordnung von deren Geltungsbereich ausgenommen sind; es sind dies Gebäude im Zusammenhang mit Eisenbahnanlagen, Schifffahrtsanlagen, Bodeneinrichtungen von Flugplätzen und Flugsicherungsanlagen sowie spezifisch genutzte Militärgebäude. Damit werden auch diese Gebäude in die Abgabenpflicht einbezogen. In der Praxis werden in erster Linie Eisenbahn- und Flugplatzgebäude in Betracht kommen. Der nunmehrige Bauplatzbegriff bezieht weiters Grundstücke im Freiland mit ein. Wie eingangs bereits erwähnt, soll künftig auch dort eine Abgabenpflicht entstehen.
(EB 82/2001) D...