BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 1 Geltungsbereich
(EB) Im § 1 wird der Geltungsbereich des Gesetzes durch die Auflistung der betreffenden Abgaben – das sind die Ausgleichsabgabe, der Erschließungsbeitrag und der Gehsteigbeitrag – umschrieben, wobei der Letztere der bisher nur in der Stadt Innsbruck erhobenen Gehsteigabgabe entspricht (Abs. 1). Weiters werden die Abgaben als ausschließliche Gemeindeabgaben deklariert (Abs. 2).
(EB 50/2011) In die Aufzählung der durch dieses Gesetz geregelten Abgaben werden die neu hinzugekommenen Vorauszahlungen zu den Kosten der Verkehrserschließung aufgenommen. Im Hinblick auf die Berücksichtigung dieser Vorauszahlungen bei der Berechnung des Bauplatzanteiles des Erschließungsbeitrages werden diese als vorgezogener Erschließungsbeitrag bezeichnet. Der vorgezogene Erschließungsbeitrag ist ebenso wie die anderen Abgaben nach diesem Gesetz eine ausschließliche Gemeindeabgabe (Abs. 1 lit. c).