BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 23 Übergangsbestimmungen
(EB) Das Außerkrafttreten der Vorschriften, die durch das vorliegende Gesetz ersetzt werden, ist auf den rechtlichen Bestand von Bescheiden, die in Durchführung dieser Vorschriften erlassen worden sind, ohne Einfluss. Der Abs. 1 enthält diesbezüglich lediglich eine Klarstellung. Nach Abs. 1 sollen aber nicht nur rechtskräftige Bescheide, sondern auch Prüfzeugnisse, die sich auf Vorschriften stützen, die durch das vorliegende Gesetz ersetzt werden, weiter aufrecht bleiben.
Im Abs. 2 wird klargestellt, dass die von der Landesregierung vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bestellten Aufzugsprüfer weiterhin als bestellt gelten.
Im Abs. 3 wird klargestellt, dass die nach dem Tiroler Aufzugsgesetz, LGBl. Nr. 23/1980, bestellten Aufzugswärter und die nach dem Tiroler Aufzugsgesetz 1998, LGBl. Nr. 47, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2002, bestellten Betreuungspersonen weiterhin als bestellt gelten.
Der Abs. 4 enthält eine Übergangsbestimmung für bereits anhängige behördliche Verfahren.
Zu Abs. 5: Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 sieht die Einführung einer erstinstanzlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit vor. Seit dem si...