BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 21 Verwendung personenbezogener Daten
(EB) Es soll eine bereichsspezifische Datenschutzbestimmung und damit eine dem Art. 18 Abs. 1 B-VG entsprechende Verrechtlichung des EDV-Einsatzes geschaffen werden. Diese Bestimmungen regeln den Anlass und den Zweck der Verwendung, die von der Verwendung Betroffenen, die konkreten Datenarten sowie den Auftraggeber.