BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 20 Strafbestimmungen
(EB) Im Interesse der Rechtssicherheit werden in einer taxativen Aufzählung jene Verhaltensweisen umschrieben, die den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bilden. Die Strafdrohung für Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 soll mit bis zu 15.000,- Euro, nach Abs. 2 mit bis zu 7.500,– Euro festgesetzt werden.
Die Strafbarkeit des Versuches ist gemäß § 8 VStG nur gegeben, wenn eine Verwaltungsvorschrift dies ausdrücklich anordnet. Da es im Hinblick auf die mit dem Betrieb von Hebeanlagen verbundenen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen rechtspolitisch wünschenswert ist, dass bereits der Versuch der Begehung einer der im Abs. 1 oder Abs. 2 angeführten Übertretung strafbar ist, wird im Abs. 3 die entsprechende Anordnung getroffen.