BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 19 Behörden, besondere Befugnisse, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
(EB) Das vorliegende Gesetz ist der Verwaltungsmaterie „Bauwesen“ zuzuordnen. Seine Vollziehung wird daher auch den Baubehörden, das heißt den für die Vollziehung der Tiroler Bauordnung 2011 zuständigen Behörden, übertragen.
Wie im § 10 Abs. 6 sollen im Abs. 2 Betretungsrechte vorgesehen werden, um die Befugnisse der behördlichen Organe bei der Sperre einer Hebeanlage nach § 5 Abs. 4 und nach § 12 Abs. 4 effektiv gewährleisten zu können.
Mit der Bestimmung des Abs. 3 wird dem verfassungsgesetzlichen Auftrag im Art. 118 Abs. 2 zweiter Satz B-VG entsprochen. Danach haben die Gesetze die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Die Bezeichnungspflicht obliegt dem jeweils zuständigen Gesetzgeber (Art. 115 Abs. 2 zweiter Satz B-VG). Die nach dem vorliegenden Gesetz von Organen der Gemeinde zu besorgenden Aufgaben gehören zu den Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei im Sinn des Art. 118 Abs. 3 Z. 9 B-VG und damit zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.