BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 18 Umbau und Modernisierung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen
(EB) Im Fall eines Umbaues oder von Modernisierungen einer nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlage, in welchem Ausmaß auch immer, soll eine Anpassung an den Stand der Technik erfolgen. Eine Verbesserung soll insbesondere durch den Einbau von Sicherheitsbauteilen erreicht werden. Diese technischen Erfordernisse sollen durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Auf den Einzelfall bezogene Vorschreibungen im Weg von Verwaltungsverfahren, wie sie nach § 19 Abs. 1 des geltenden Tiroler Aufzugsgesetzes 1998 möglich waren, sind somit nicht mehr erforderlich. Dies bringt auch einen Beitrag zur Einsparung von Vollziehungskosten für die betroffenen Behörden und bringt damit Einsparungen für die Gemeinden.