BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 16 Hebeanlagenprüfer
(EB) Sowohl beim Einbau bzw. bei einer wesentlichen Änderung einer Hebeanlage (Vorprüfung nach § 4, Abnahmeprüfung nach § 5) als auch beim Betrieb einer Hebeanlage werden dem Hebeanlagenprüfer von Gesetzes wegen Aufgaben öffentlich-rechtlichen Charakters übertragen. Es ist deshalb erforderlich, jene Personen, die der Betreiber durch Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages (vgl. die Ausführungen zu § 8) als Hebeanlagenprüfer beauftragen darf, einer Überprüfung hinsichtlich ihrer Befähigung zu unterziehen. Hebeanlagenprüfer darf nur sein, wer von der Landesregierung bestellt wurde.
Die Voraussetzungen für eine Bestellung zum Hebeanlagenprüfer sind im Abs. 2 näher geregelt. Dabei wird nicht auf eine Ausbildung in Österreich abgestellt, sondern allgemein die erforderliche Qualifikation normiert. Da zwischen einer Ausbildung im Inland und einer Ausbildung im Ausland nicht differenziert wird, erfolgt somit auch eine Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG.
Zu den Aufgaben des Hebeanlagenprüfers zählen die Vorprüfung nach § 4 und die Abnahmeprüfung nach § 5; die wichtigste Aufgabe des Hebeanlagenprüfer stellt die regelmäßige Überprüfung einer Hebeanlage nach § 10 dar. ...