BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 48/2013
(EB 48/2013) Der Abs. 1 sieht den als Inkrafttretenszeitpunkt vor. Die solcherart eintretende vacatio legis soll es im Zusammenhang mit der Ermächtigung zur vorzeitigen Verordnungserlassung nach Abs. 2 ermöglichen, dass die im Entwurf vorliegende Novelle gleichzeitig mit der erforderlichen Änderung der Technischen Bauvorschriften 20084 und der Planunterlagenverordnung 19985 in Kraft treten kann.
Aus Vertrauensschutzgründen, insbesondere zur Vermeidung eines frustrierten Planungsaufwandes und entsprechender Verfahrensverzögerungen, sollen auf Bauvorhaben, über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits das Baubewilligungs- oder Bauanzeigeverfahren anhängig ist, die bisherigen Vorschriften über die Gesamtenergieeffizienz und gegebenenfalls auch die Energieausweispflicht weiterhin Anwendung finden. Dies gilt auch für in diesem Zeitpunkt bereits begonnene bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben (Abs. 3). Ebenso sollen bestehende Energieausweise weiterhin gültig bleiben. Sie sollen jedoch nicht nachträglich registriert werden (Abs. 4).
Der Abs. 5 sieht eine Übergangsfrist von einem Jahr zugunsten von Bestan...