BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 15 Betreuungsunternehmen
(EB) Es gibt Betreuungsunternehmen, die die regelmäßige Betriebskontrolle und die allenfalls notwendige Befreiung von eingeschlossenen Personen besorgen. Diese müssen über ein Notrufsystem und eine Notrufleitzentrale verfügen. Sie müssen in technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht die für die Betreuung der betreffenden Hebeanlage notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Was darunter zu verstehen ist, ergibt sich aus der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, auf die im Abs. 3 verwiesen wird.