BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 13 Mitteilungspflicht
(EB) Im Gegensatz zur geltenden Rechtslage soll künftig nicht mehr der Betreiber, sondern der Hebeanlagenwärter oder das beauftragte Betreuungsunternehmen verpflichtet werden, bestimmte Mitteilungen zu machen. Unfälle und außergewöhnliche Vorfälle sind von diesen unverzüglich dem Betreiber, der Behörde und dem Hebeanlagenprüfer mitzuteilen. Die neue Regelung erfolgt in Angleichung an vergleichbare Bestimmungen des Bundes und in anderen Ländern. Dort hat sich eine Mitteilungspflicht des Hebeanlagenwärters oder des beauftragten Betreuungsunternehmens bewährt, weil diese am schnellsten von derartigen Vorfällen Kenntnis erlangen.