BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 11 Behebung von Mängeln und Gebrechen
(EB) Diese Bestimmung regelt die Behebung von Mängeln oder Gebrechen, die die Betriebssicherheit der Hebeanlage nicht wesentlich beeinträchtigen. Beispielsweise ist an folgende Mängel oder Gebrechen zu denken: die Beleuchtung funktioniert nicht, sonstige kleinere für die Benutzer ungefährliche Beschädigungen und dergleichen. Sind die Mängel oder Gebrechen aber derart, dass die Betriebssicherheit der Hebeanlage nicht mehr gegeben ist, dann greifen die besonderen Regelungen im § 12.
Wie bisher soll die Behebung von Mängeln oder Gebrechen unmittelbar nach deren Feststellung vom Betreiber in die Wege geleitet werden. Der Betreiber ist also verpflichtet, festgestellte Mängel oder Gebrechen der Hebeanlage unverzüglich zu beheben (Abs. 1).
Wurden die Mängel oder Gebrechen vom Hebeanlagenprüfer bei einer regelmäßigen oder außerordentlichen Überprüfung entdeckt und sind sie nicht so gravierend, dass eine Außerbetriebnahme der Hebeanlage vorzunehmen ist, so hat der Hebeanlagenprüfer dem Betreiber unter Fristsetzung die Behebung aufzutragen und sich nach Ablauf der Frist von der Behebung der Mängel oder Gebrechen zu überzeugen (Abs. 2).
Das Einschreiten der...