BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 10 Regelmäßige und außerordentliche Überprüfung
(EB) Technische Besonderheiten von Hebeanlagen, vor allem das Vorhandensein von beweglichen Teilen und von Motoren, erfordern im Interesse der Sicherheit der Benutzer neben der regelmäßigen Betriebskontrolle durch den Hebeanlagenwärter oder das Betreuungsunternehmen eine wiederkehrende Überprüfung innerhalb größerer Zeitabstände durch einen Sachverständigen. Der Betreiber wird deshalb verpflichtet, mit der Durchführung dieser regelmäßigen Überprüfung einen Hebeanlagenprüfer zu beauftragen. Mit der Beauftragung übernimmt der Hebeanlagenprüfer gesetzlich normierte Überprüfungspflichten, er wird der Behörde gegenüber für die ordnungsgemäße Durchführung der Überprüfung verantwortlich. Im § 16 Abs. 7 wird ausdrücklich angeordnet, dass der Hebeanlagenprüfer ab seiner Bestellung verpflichtet ist, die Hebeanlagen, mit deren Überprüfung er betraut ist, innerhalb der Fristen nach § 10 persönlich zu überprüfen. Im Fall seiner Verhinderung hat er einen anderen Hebeanlagenprüfer mit der Durchführung der Überprüfung zu beauftragen (§ 16 Abs. 7).
Die Beauftragung des Hebeanlagenprüfers durch den Betreiber begründet einerseits ein privatrechtliches V...